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Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Amtliche AfA-Tabellen sind nur für das Finanzamt verbindlich
Das Finanzamt ist an die Angaben in den amtlichen AfA-Tabellen gebunden, der Steuerzahler kann aber auch eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen.
Die Abschreibungszeiträume in den amtlichen AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftsgüter sind als Verwaltungsanweisung für das Finanzamt verbindlich. Für den Steuerzahler dagegen sind sie nur ein Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung. Der Steuerzahler hat aber jederzeit die Möglichkeit, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen, meint das Finanzgericht Niedersachsen.
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