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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung

Ein Aufzug führt zwar zu einer Aufwertung des Gebäudes, aber wenn ein normaler Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt, kann auch der Aufzug eine außergewöhnliche Belastung sein.

Ein wegen Gehbeschwerden eingebauter Treppenlift wird vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Einzelfall kann aber auch ein Aufzug als außergewöhnliche Belastung gerechtfertigt sein. Das gilt zumindest dann, wenn ein Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt. In dem Fall spielt es keine Rolle, dass der Steuerzahler einen "Gegenwert" durch die Aufwertung des Gebäudes erhält. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln das Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für den Aufzug von 65.000 Euro anzurechnen.


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