Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Grobes Verschulden bei elektronischen Steuererklärungen
Eine fehlende Eingabe bei der elektronischen Steuererklärung wertet der Bundesfinanzhof als grobes Verschulden des Steuerzahlers, womit eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheids nicht möglich ist.
Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann noch geändert werden, wenn der Steuerzahler kein grobes Verschulden daran hat, dass die zur Änderung führende Tatsache erst später bekannt wurde. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine fehlende Eingabe in einer elektronischen Steuererklärung mit ELSTER durchaus ein grobes Verschulden sein kann und nicht nur ein reiner Eingabefehler. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass ELSTER keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärung liefert, sondern nur die Werte ausgibt, die der Steuerzahler erfasst hat.
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