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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abgeltungsteuer bei Darlehen an eine GmbH

Für Darlehen eines Anteilseigners ist kein Abgeltungsteuersatz möglich, für die Darlehen von Angehörigen des Anteilseigners dagegen schon.

Der Bundesfinanzhof hat sich nicht nur mit Darlehen an Angehörige befasst, sondern auch mit Darlehen, die einer GmbH gewährt werden. Hier hat der Bundesfinanzhof aber differenziert entschieden: Stammt das Darlehen von einem Angehörigen eines Gesellschafters, kommt für die Zinsen die Abgeltungsteuer in Frage. Wie bei Angehörigendarlehen kommt für die Richter ein Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nur dann in Frage, wenn eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Anders sieht es mit Darlehen aus, die direkt vom Gesellschafter an die GmbH gewährt werden. Bei Darlehen von Angehörigen stützt sich das Urteil des Bundesfinanzhofs nämlich auf die Auslegung des gesetzlich nicht definierten Begriffs einer "nahe stehenden Person". Für Anteilseigner ist im Gesetz aber ausdrücklich der Ausschluss vom Abgeltungsteuersatz vorgeschrieben. Die Ungleichbehandlung der Gesellschafter im Verhältnis zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Kapitalanlegern hält der Bundesfinanzhof durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Fälle zu beschränken, bei denen die Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Weil diese Gefahr bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH nicht besteht, sei hier auch ein höherer Steuersatz gerechtfertigt.


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