Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Differenzbesteuerung auch ohne Hinweis in der Rechnung
Zumindest für Lieferungen vor der gesetzlichen Festschreibung von Pflichtangaben in Rechnungen ist eine Differenzbesteuerung auch ohne ausdrücklichen Hinweis möglich.
Für den Wiederverkauf von beweglichen Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, kommt die Differenzbesteuerung in Frage. Voraussetzung ist aber, dass in der Rechnung an den Käufer keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Die Notwendigkeit für einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung in der Rechnung sieht das Finanzgericht Düsseldorf nicht. Allerdings gilt das Urteil nur für Altfälle vor dem 30. Juni 2013, da seit diesem Termin neue Pflichtangaben in Rechnungen vorgeschrieben sind und somit auch auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinzuweisen ist.
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