Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Wechsel zum Fahrtenbuch im laufenden Jahr nicht möglich
Der Bundesfinanzhof hat die Vorgabe der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Jahr nicht möglich ist.
Schon lange vertreten die Finanzämter die Auffassung, dass jeweils für das gesamte Kalenderjahr dieselbe Methode zur Berechnung des privaten Nutzungsvorteils aus einem Dienstwagen zu verwenden ist. Ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Jahr ist also ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Bundesfinanzhof haben die Finanzämter nun Rückendeckung für diese Auffassung erhalten: Ein Fahrtenbuch ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für das ganze Kalenderjahr führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.
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