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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

Nachdem der Bundesfinanzhof im Herbst letzten Jahres entschieden hatte, dass das Finanzamt bei der Prüfung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen auch den Anlass der Darlehensaufnahme berücksichtigen muss, hat die Finanzverwaltung jetzt reagiert. In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, nun neben banküblichen Darlehensverträgen auch bankübliche Geldanlagevereinbarungen für einen Fremdvergleich zu berücksichtigen, sofern ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dient.


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