Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Zur Identifizierung einer Leistung kann eine Rechnung auch auf andere Geschäftsunterlagen verweisen, wenn diese darin eindeutig genannt werden.

In einer Rechnung muss die abgerechnete Leistung grundsätzlich hinreichend präzise benannt sein, weil sonst kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können aber auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Klarheit für den recht häufigen Fall, in dem periodisch über vereinbarte Leistungen abgerechnet wird. Die Geschäftsunterlagen, auf die Bezug genommen wird, müssen der Rechnung dabei nicht beigefügt sein.


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