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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kindergeldanspruch entfällt für berufstätige Kinder

Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung nur berufsbegleitend studiert, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.

Mit der Reform des Familienleistungsausgleichs hat sich ab 2012 einiges beim Kindergeld geändert. Unter anderem gilt jetzt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung in Vollzeit berufstätig ist und nur berufsbegleitend studiert, entfällt daher für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Recht der Kindergeldanspruch.


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