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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Investitionsabzugsbetrag nur mit Nachweis der Investitionsabsicht

Wer nachträglich noch einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will, muss einen Nachweis bringen, dass die Investitionsabsicht schon in dem Jahr bestanden hat, für das der Abzugsbetrag beantragt wird.

Wer nachträglich noch einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will, stößt beim Finanzamt meist auf wenig Gegenliebe. So erging es auch dem Inhaber eines Taxiunternehmens, der nach einer Betriebsprüfung für das Jahr 2008 noch einen Investitionsabzugsbetrag für einen 2010 angeschafften Neuwagen geltend machen wollte. Doch keines der vorgebrachten Argumente dafür, warum die Investitionsabsicht schon 2008 bestanden habe, konnten das Finanzamt oder das Finanzgericht Düsseldorf überzeugen. Unter anderem blieb der Hinweis ungehört, dass bisher regelmäßig neue Fahrzeuge angeschafft und über fünf Jahre abgeschrieben wurden. Weil Investitionen von vielen betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängen, lässt das Gericht eine betriebliche Übung nicht als aussägekräftig für die Verhältnisse im Streitjahr gelten. Selbst wer also für geplante Investitionen noch nicht unmittelbar einen Abzugsbetrag geltend machen will, tut gut daran, für den späteren Eventualfall Nachweise für eine Investitionsabsicht aufzuheben.


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