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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Dienstwagen zählt zum unterhaltspflichtigen Einkommen

Der Nutzungsvorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens zählt auch zum unterhaltspflichtigen Einkommen.

Am Nutzungsvorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens will sich nicht nur das Finanzamt über die Lohnsteuer beteiligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich entschieden, dass der Nutzungsvorteil außerdem das unterhaltspflichtige Einkommen erhöht. Wer also zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, muss sich den Dienstwagen in dem Umfang anrechnen lassen, in dem er Kosten für einen eigenen Pkw spart. Sofern kein geringerer Umfang der Privatnutzung nachgewiesen wird, ist in der Regel der Betrag aus der Gehaltsabrechnung anzusetzen.


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