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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wichtiger Grund für vorzeitige Beendigung einer Organschaft

Ein Gewinnabführungsvertrag darf aus wichtigem Grund vorzeitig kündbar sein, aber dass er seinen Zweck erfüllt hat, gilt nicht als wichtiger Kündigungsgrund.

Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft nicht daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist. Auch dass die Organgesellschaft später ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt, hält der Bundesfinanzhof nicht für problematisch. Wenn der Gewinnabführungsvertrag aber vorzeitig aufgehoben wird, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, so ist das kein wichtiger Kündigungsgrund, der unschädlich für die Anerkennung der Organschaft wäre.


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