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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerpauschalierung nur für betriebliche Zuwendungen

Das Finanzamt darf nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter eine Steuerpauschalierung einfordern.

Der Bundesfinanzhof hat eine eigentlich offensichtliche Feststellung getroffen, die für das Finanzamt aber doch nicht so offensichtlich war: Betrieblich veranlasste Zuwendungen sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerzahlers veranlasst sind. Entsprechend darf das Finanzamt nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter die Steuerpauschalierung der Zuwendung einfordern, mit der Betriebe die Steuerpflicht des Empfängers für eine Zuwendung abgelten können. Außerdem gilt die Pauschalierungsregelung nur für Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Damit sind beispielsweise Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, von der Pauschalierung ausgenommen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine vereinbarte Leistung oder Gegenleistung gibt.


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