Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und wertet die Übernahme von Bußgeldern jetzt grundsätzlich als Arbeitslohn.
Bisher galt, dass der Arbeitgeber Verwarnungs- und Bußgelder seiner Arbeitnehmer ohne steuerliche Folgen übernehmen kann, wenn dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das entschied der Bundesfinanzhof vor zehn Jahren im Fall eines Paketzustelldienstes, der die Strafzettel seiner Zusteller für die Verletzung eines Halteverbots übernommen hatte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber seine Rechtsprechung geändert und stuft die Übernahme als Arbeitslohn ein. Im Streitfall ging es um eine Spedition, die die Bußgelder der Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen hatte.
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