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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufteilung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof lässt den Großen Senat entscheiden, ob die Kosten für ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer anteilig steuerlich abziehbar sind.

Seit der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden hat, dass teilweise beruflich und teilweise privat veranlasste Aufwendungen auch anteilig steuerlich berücksichtigt werden können, ist von diesem Aufteilungsprinzip schon reichlich Gebrauch gemacht worden. Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind die Finanzämter bisher aber meist nicht willens gewesen, eine Kostenaufteilung zu akzeptieren.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt beschlossen, dass sich der Große Senat erneut mit der Kostenaufteilung befassen soll. Es geht dabei um die Frage, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer, dass mehrheitlich für die Arbeit, aber eben auch nicht unerheblich privat genutzt wird, in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abziehbar sind. Der Vorlagebeschluss umfasst zwar nicht die berühmte Arbeitsecke im Wohnzimmer, aber auch damit wird sich der Bundesfinanzhof noch auseinandersetzen müssen. Vorerst gilt es, Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen und mögliche Steuervorteile durch einen Einspruch zu sichern. Das Einspruchsverfahren ruht dann automatisch bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.


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