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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafterdarlehen

Wenn bereits das Darlehen selbst zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat, können unterbliebene Zinszahlungen nicht erneut eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.

Nach Ansicht des Finanzamts kann ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen gleich zwei Mal zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Wenn das Darlehen voraussichtlich nicht mehr zurückgezahlt werden kann und daher auf 0 Euro abgeschrieben wird, liegt darin eine vGA.

Doch in einem Fall, über den das Finanzgericht Münster entscheiden musste, wollte das Finanzamt auch die unerfüllte Zinsforderung als vGA ansetzen, denn schließlich bestünde das Darlehen zumindest auf dem Papier weiter, auch wenn es nicht mehr werthaltig sei. Doch das Gericht war anderer Meinung: Mit der Abschreibung und der damit verbundenen vGA sei die Darlehensforderung steuerlich dem außerbilanziellen gesellschaftlichen Bereich zugeordnet, und die Zinsen als Nebenleistung zum Darlehen teilen das Schicksal des Darlehens. Daher seien nach der Abschreibung keine Zinsforderungen mehr zu bilanzieren und somit könne auch keine vGA entstehen.


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