Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Gestaltung von Werbeanzeigen ist eine gewerbliche Tätigkeit
Die Gestaltung von Werbeanzeigen ist eher handwerklich als künstlerisch geprägt und daher keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt.
Ob eine Tätigkeit eher künstlerisch oder eher handwerklich geprägt - und damit gewerblich - ist, ist nicht immer einfach zu beurteilen. Beim Grafik-Design von Prospektwerbung und Werbeanzeigen schließt sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aber wie zuvor das Finanzamt der Einschätzung der beauftragten Sachverständigen an, dass es sich um eine eher gewerbliche Tätigkeit handelt.
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