Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben
Wenn ein Unternehmer vergessen hat, in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen, kann der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben abziehbar. Wenn das aber in der Gewinnermittlung übersehen wird, kann der Steuerbescheid auch nachträglich noch geändert werden, sofern es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Das hält der Bundesfinanzhof zumindest dann für gegeben, wenn die Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen sind und vom Finanzamt auch erklärungsgemäß festgesetzt werden.
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