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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verbindliche Auskunft ist nicht immer bindend

Wenn sich Steuergesetze ändern, kann die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts sogar rückwirkend entfallen.

Eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes soll eigentlich dem Steuerzahler für die Zukunft Rechtssicherheit geben. Das gilt aber nicht ohne Einschränkung, denn wenn sich die gesetzlichen Vorschriften ändern, entfällt auch die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft rechtfertigt deshalb nicht das Vertrauen darauf, dass das jeweilige Gesetz auch in Zukunft nicht geändert wird. Im Fall einer unechten Rückwirkung entfällt die Bindungswirkung sogar rückwirkend.

Das Finanzgericht Hamburg sieht jedenfalls in einer unechten Rückwirkung keinen Grund für ein Festhalten an der verbindlichen Auskunft aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ob persönliche Gründe wie zum Beispiel eine besondere wirtschaftliche Härte, als Billigkeitsgrund in Frage kommen, hängt vom Einzelfall ab. Auch wenn gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, gilt grundsätzlich: Wer eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes hat, muss trotzdem die weitere Entwicklung der Gesetzgebung im Auge behalten.


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