Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer nicht automatisch aus
Nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer führt automatisch dazu, dass die Abgeltungsteuer nicht mehr zur Anwendung kommt, meint das Finanzgericht Münster.
Zinsen für Darlehen zwischen einander nahe stehenden Personen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem normalen Steuersatz. Allerdings macht das Gesetz keine Angaben dazu, wer als nahe stehende Person gilt. Erst kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass auch einander entfremdete Geschwister unter diese Regel fallen. Dagegen hält das Finanzgericht Münster entgegen der Auffassung des Finanzamts Berufskollegen nicht für einander nahe stehend. Wie in anderen Verfahren muss nun auch in diesem Fall der Bundesfinanzhof klären, wie der Begriff zu verstehen ist.
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