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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Behandlungskosten nach Burn-Out

Behandlungskosten für eine Berufskrankheit könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings sieht das Finanzgericht München zumindest ein Burn-Out-Syndrom nicht als reine Berufskrankheit an.

Im Allgemeinen wird das Burn-Out-Syndrom vor allem mit beruflicher Überlastung in Verbindung gebracht. Das Finanzgericht München sieht trotzdem keinen Grund, die Behandlungskosten für ein Burn-Out-Syndrom als Werbungskosten anzuerkennen, weil dies nach Meinung der Richter keine typische Berufskrankheit sei. Bei psychischen Erkrankungen spielen eine Vielzahl von Faktoren zusammen, weswegen das Gericht keine monokausale Zuordnung zur Berufstätigkeit feststellen will. Auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastung haben die Richter im Streitfall verweigert, weil dafür ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung notwendig gewesen wäre.


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