Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten

Wenn der Hausverwalter die eingezahlte Instandhaltungsrücklage veruntreut, kann der Vermieter den Betrag als Werbungskosten ansetzen.

Vermieter wissen, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Stattdessen führt erst die spätere Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten. Wie sieht es aber aus, wenn der Hausverwalter die Instandhaltungsrücklage veruntreut? Auch dann kann der Wohnungseigentümer den entsprechenden Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von dem Verlust Kenntnis erlangt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen das Finanzamt, das hier keinen Werbungskostenabzug akzeptieren wollte.


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