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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Dienstwagennutzung durch Geschäftsführer

Ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest die Nutzung für gelegentliche Fahrten erlaubt, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass auch eine Privatnutzung des Dienstwagens erfolgt ist.

Auch wenn der Bundesfinanzhof den Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens in seiner jüngeren Rechtsprechung deutlich abgeschwächt hat, können sich Betriebsprüfer trotzdem noch auf bestimmte Erfahrungssätze stützen. Das Finanzgericht Münster hat daher entschieden, dass die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu versteuern ist, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war.

Die Behauptung, der Dienstwagen sei tatsächlich nicht für Privatfahrten genutzt worden, genügt dann allein nicht mehr, um die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden. Auch den Einwand des Geschäftsführers, dass er privat das Fahrzeug seiner Frau oder das Motorrad seines Sohnes nutze, ließ das Gericht nicht gelten, weil diese Fahrzeuge nicht zu seiner freien Verfügung standen.


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