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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Der Umgang mit Geldkonten

Für ehemalige Einzelunternehmer ändert sich mit der Umwandlung zur GmbH einiges im Umgang mit Geldkonten.

Im Umgang mit Geldkonten müssen GmbH-Gesellschafter, die zuvor ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft geführt haben, umdenken. Eine GmbH ist eine selbständige juristische Person, d.h. "Entnahmen" wie bei einer Personenfirma sind bei einer GmbH nicht möglich. Der Geschäftsführer erhält ein Gehalt, der Gesellschafter eine Gewinnausschüttung nach Feststellung des Jahresabschlusses. Gesellschafter können eine Vorabausschüttung vereinbaren, die mit der späteren Jahresausschüttung verrechnet wird. Geschäftsführer können Gehaltsvorschüsse erhalten.

Ansonsten ist der Geldverkehr zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafter auf Darlehenskonten beschränkt, die grundsätzlich verzinst werden müssen. Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Finanzverwaltung verlangt stets schriftliche Darlehensverträge. Der Mindestzinssatz für Darlehen beträgt nach den Lohnsteuerrichtlinien 5,5 %, auch wenn die üblichen Bankzinsen höher oder niedriger wären. Wichtig ist, dass die Laufzeit und die Tilgung des Darlehens in dem Vertrag festgehalten wird. Hält der Darlehensvertrag nicht einem sog. Drittvergleich stand, weil unübliche Darlehensbedingungen vereinbart worden sind, so wird der Darlehensvertrag von der Finanzverwaltung insgesamt verworfen. Bei einer Immobilienfinanzierung muss eine Grundschuld an rangbereiter Stelle eingetragen werden, das kann also durchaus der zweite oder dritte Rang sein.


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