Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerbefreiung für Familienheim nur bei direkter Selbstnutzung

Familienheime sind von der Erbschaftsteuer befreit - allerdings nur, wenn sie unmittelbar nach dem Erbfall vom Erben weiter selbstgenutzt werden. Auch triftige Gründe erlauben keine vorübergehende Vermietung.

Die erbschaftsteuerliche Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie vom Erben von Anfang an selbst genutzt wird. Eine Ausnahme aus zwingenden Gründen, die eine vorübergehende Vermietung oder anderweitige Fremdnutzung zulassen würde, ist nicht vorgesehen. Mit dieser Entscheidung verwehrte das Finanzgericht Münster einem Dozenten die Steuerbefreiung für das Haus seiner Eltern. Nach dem Tod der Eltern konnte er das Haus nicht direkt selbst nutzen, weil er sich bereits vor dem Erbfall bei der Berufung zum Universitätsprofessor verpflichtet hatte, seinen Wohnsitz in der Nähe der Universität zu nehmen. Diese berufliche Verhinderung an einer unmittelbaren Selbstnutzung ließ das Finanzgericht jedoch unbeeindruckt. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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