Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schaut das Finanzamt gerne mal genauer hin und kann die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn das Arbeitsverhältnis nicht fremdüblich ausgestaltet ist.
Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten kann beim Finanzamt auf Probleme stoßen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wie zwischen fremden Dritten üblich ausgestaltet ist. Im Fall eines Zahnarztes, der seine Frau für Buchhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten mit freier Zeiteinteilung angestellt hatte, strich das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für das Arbeitsverhältnis nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf zu Recht. Ohne konkrete Festlegung der Arbeitszeiten oder zumindest einer Aufzeichnung der tatsächlich gearbeiteten Stunden sei das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen.
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