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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gleichzeitiger Kindergeldbezug in mehreren EU-Staaten

EU-Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben hier selbst dann Anspruch auf zumindest einen Teil des Kindergelds, wenn sie auch im Heimatland Kindergeld beziehen.

Bürger aus anderen EU-Ländern, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert sind und dort ebenfalls Kindergeld beziehen. Allerdings wird das ausländische Kindergeld dann auf das deutsche Kindergeld angerechnet, das entsprechend gekürzt wird. Mit dieser Entscheidung reagiert das Finanzgericht Köln auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der bereits Saisonarbeitern mit Verweis auf das Freizügigkeitsrecht in der EU einen vergleichbaren Anspruch zugesprochen hatte. Dieses Prinzip müsse auch und erst recht für andere Bürger gelten, die nicht nur saisonal hier tätig sind.


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