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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Notwendige Angaben in einer Gutschrift

Gutschriften müssen künftig zwingend als solche gekennzeichnet sein, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Gutschriften sind letztlich nichts anderes als Rechnungen, die der Leistungsempfänger selbst ausstellt. Bisher war es egal, ob der entsprechende Beleg als Rechnung oder als Gutschrift bezeichnet wurde. Aufgrund von europarechtlichen Vorgaben steht aber eine Gesetzesänderung an. Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie verlangt nämlich, dass solche Belege zwingend angeben müssen, dass es sich dabei um eine Gutschrift handelt. Bisher ist unklar, mit welchem Änderungsgesetz die Vorgabe umgesetzt wird, aber die Änderung tritt in jedem Fall am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Damit das Finanzamt Ihnen nicht später Probleme beim Vorsteuerabzug für eine Gutschrift macht, empfiehlt es sich, schon jetzt darauf zu achten, dass Gutschriften nur noch mit der Angabe "Gutschrift" ausgestellt werden.


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