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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unterhaltszahlung bei Zweitausbildung

Eine potentielle Unterhaltspflicht berechtigt nicht dazu, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Unterhaltszahlungen, die Sie im Hinblick auf eine konkrete gesetzliche Unterhaltspflicht leisten, können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Anders verhält es sich jedoch bei potentiellen Unterhaltspflichten. Hier fehlt es an einer gesetzlichen Pflicht. Ein bloß moralischer Grundsatz genügt nicht.

Beispiel: Ihr Kind hat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und entschließt sich nach mehrjähriger Berufstätigkeit zu einem Studium. Sie zahlen monatlich Unterhalt und wollen diese Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Da keine gesetzliche Unterhaltspflicht mehr besteht, ist dies ausgeschlossen. Eine potentielle Unterhaltspflicht derart, dass man gegenüber Verwandten in gerade Linie immer zum Unterhalt verpflichtet sei, reicht nicht aus.


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