Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Treppenlift als außergewöhnliche Belastung
Zwar kommt auch ein Treppenlift steuerlich als außergewöhnliche Belastung in Frage, aber wie bei anderen medizinischen Hilfsmitteln nur dann, wenn vor der Installation ein amtsärztliches Attest eingeholt wurde.
Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug ist aber die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests, das vor dem Einbau des Treppenlifts erstellt wurde. Mit dieser Entscheidung setzt das Finanzgericht Münster die Änderung aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch, mit dem die Attestpflicht gesetzlich verankert wurde.
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