Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einlage als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Dient eine kurzfristige Einlage nur dazu, die Überentnahmebesteuerung zu umgehen, dann gilt die Einlage als Gestaltungsmissbrauch.

Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto ist eine Einlage. Wenn eine kurzfristige Einlage nur dem Zweck dient, die Hinzurechnung der wegen Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen zu umgehen, ist sie aber ein Gestaltungsmissbrauch. Im Streitfall war der Gestaltungsmissbrauch für den Bundesfinanzhof offensichtlich, weil die Beträge jeweils vor dem Bilanzstichtag zum 30. Dezember auf das Konto eingezahlt und am 2. Januar wieder abgezogen wurden. Leider hat der Bundesfinanzhof sich in seinem Urteil nicht dazu geäußert, ab welcher Schamfrist Einlagen und Entnahmen nicht mehr als Gestaltungsmissbrauch anzusehen sind.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.