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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung und lässt jetzt auch die Einkommensteuerschuld aus dem Todesjahr des Erblasser zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Steuerschulden des Erblassers geändert. Jetzt gilt auch die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit. Bisher waren diese Steuerschulden nicht vom Erbe abziehbar, weil die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahres anfällt und die Steuerschulden damit zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden waren. Die Richter erklären aber auch diese Schulden jetzt für abziehbar, weil alle vom Erblasser herrührenden Schulden abziehbar sein sollten. Das schließt folglich auch die Schulden ein, die am Todestag rechtlich noch nicht entstanden waren, aber auf Aktivitäten des Erblassers zurückgehen.

Umgekehrt gilt damit jedoch auch, dass der Teil der Einkommensteuer weiterhin nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, der auf Aktivitäten des Erben zurückgeht. Wenn also beispielsweise der Erbe im Todesjahr nachträgliche Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers vereinnahmt, sind die darauf entfallenden Steuern keine Nachlassverbindlichkeit.


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