Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Gescheiterter Immobilienverkauf ist nicht steuerlich abziehbar
Scheitert der Verkauf einer vermieteten Immobilie, sind die damit verbundenen Kosten weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar noch als Verlust bei den privaten Veräußerungsgeschäften.
Nicht immer kommt ein geplanter Immobilienverkauf zu einem erfolgreichen Abschluss. Die Kosten für solch einen gescheiterten Verkauf, also beispielsweise für den Notar oder das Gericht, können allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof lässt diese Kosten für eine vermietete Immobilie nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu, weil die Rückabwicklung nicht als erneute Anschaffung gewertet werden kann. Auch bei den privaten Veräußerungsgeschäften können die Kosten nicht berücksichtigt werden, wenn die Immobilie innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren hätte veräußert werden sollen.
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