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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verspätungszuschlag nur mit triftigen Gründen vermeidbar

Weil die steuerlichen Pflichten mit den beruflichen Pflichten gleichrangig seien, verlangt das Finanzgericht Köln mehr als nur den Hinweis auf eine Erkrankung, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.

Wenig Mitleid zeigt das Finanzgericht Köln, denn es verlangt sehr triftige Gründe, um einem Verspätungszuschlag zu entgehen. Der bloße Hinweis auf die Erkrankung des Steuerzahlers ohne nähere Zeitangabe genügt dem Gericht jedenfalls nicht. Auch die Begründung des Klägers, er hätte nach seiner Erkrankung erst Fristen im Büro aufarbeiten müssen, lässt das Gericht nicht gelten. Es meint nämlich, dass die steuerlichen Pflichten mit den beruflichen Pflichten gleichrangig sind.


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