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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abgeltungszahlungen für ein Wohnrecht als Werbungskosten

Zahlt der Wohnungseigentümer dem Nutzungsberechtigten eines Wohnrechts die Miete für eine andere Wohnung, um die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung vermieten zu können, dann sind diese Mietzahlungen als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Hessische Finanzgericht hat sich mit den steuerlichen Folgen der Abgeltung eines dinglichen Wohnrechts befasst. Dabei hat das Gericht zwei Konstellationen unterschieden. Wird die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vom Eigentümer vermietet, der dafür dem Nutzungsberechtigten die Miete für eine andere Wohnung zahlt, sind diese Mietzahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Richter teilen damit die Ansicht des Klägers, dem der Werbungskostenabzug vom Finanzamt verweigert wurde.

Löst der Eigentümer dagegen mit seinen Zahlungen das dingliche Nutzungsrecht ab und verschafft sich dadurch die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Immobilie, sind die Zahlungen im Prinzip auch steuerlich berücksichtigungsfähig, stellen dann aber nachträgliche Anschaffungskosten der Immobilie dar. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, sodass wieder einmal der Bundesfinanzhof das letzte Wort hat.


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