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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Hinweis auf Einspruch per E-Mail

Die Finanzgerichte sind sich bis jetzt nicht einig, ob der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail zu einer ungültigen Rechtsbehelfsbelehrung führt.

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich, wenn das Finanzamt prinzipiell E-Mails akzeptiert. Umstritten ist derzeit aber die Frage, ob das Finanzamt im Steuerbescheid ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Während das Finanzgericht Niedersachsen die Finanzämter in der Pflicht sieht, auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail hinzuweisen, sehen die Finanzgerichte Köln und Münster keinen Grund dafür, warum eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne diesen Hinweis unwirksam sein sollte. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil bei einer Hinweispflicht das Fehlen des Hinweises zu einer unwirksamen Rechtsbehelfsbelehrung führen würde, womit die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid nicht ein Monat, sondern ein ganzes Jahr betragen würde. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, denn alle drei Gerichte haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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