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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wegfall des Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

Personengesellschaften verlieren mit der Veräußerung eines Teilbetriebs auch den darauf entfallenden Verlustvortrag.

Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Verluste von Personengesellschaften, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht mehr zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung stehen. Im Streitfall hatte eine aus zwei unabhängigen Teilbetrieben bestehende GmbH & Co. KG einen der beiden Teilbetriebe wegen anhaltend hoher Verluste verkauft. Daraufhin kam es zum Streit mit dem Finanzamt, ob die anteiligen Verluste des veräußerten Teilbetriebes wegen des Wegfalls der Unternehmensidentität mit der Veräußerung verloren gegangen waren oder ob sie der KG weiterhin zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.

Der Bundesfinanzhof ging davon aus, dass die Unternehmensidentität teilbetriebsbezogen zu prüfen ist. Wird also der Teilbetrieb veräußert, auf den der Verlust entfiel, dann geht die Teilunternehmensidentität verloren und die Verluste stehen nicht mehr zur Verlustverrechnung zur Verfügung. Auf die Möglichkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Teilbetrieben, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzuordnen sind, hat das Urteil jedoch keine Auswirkungen.

Die Finanzverwaltung hat jetzt entschieden, dass das Urteil auf alle Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften an Personengesellschaften ohne Einschränkungen anzuwenden ist. Eine Anwendung auf Kapitalgesellschaften ist aber ausgeschlossen, da bei Kapitalgesellschaften die gesamte Betätigung immer als einheitlicher Gewerbebetrieb gilt.


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