Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG
Die Ansparrücklage ist zwar mittlerweile durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, trotzdem steht jetzt fest, dass auch eine GmbH & Co. KG Existenzgründer im Sinne der Vorschrift sein kann.
In Bezug auf die Ansparrücklage hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine GmbH & Co. KG Existenzgründer im Sinne der alten Vorschrift sein kann und damit die besseren Bedingungen für eine Ansparrücklage in Anspruch nehmen durfte. Voraussetzung ist allerdings, dass an der Komplementär-GmbH nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllen. Damit werden nun alle Rechtsformen im Prinzip gleichgestellt, selbst wenn die Ansparrücklage mittlerweile durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde.
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