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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbschaftsteuer-Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Trotz kürzlich eingeführtem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht hält das Finanzgericht Düsseldorf den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige für unangemessen niedrig.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat ernstliche Zweifel daran, ob der Erbschaftsteuer-Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von nur 2.000 Euro mit EU-Recht vereinbar ist. Auf den ersten Blick schien das Problem mit einer Gesetzesänderung im letzten Jahr aus der Welt, denn nun können sich auch beschränkt Steuerpflichtige auf Wunsch wie unbeschränkt steuerpflichtige Erben besteuern lassen und damit die deutlich höheren Freibeträge für "Steuerinländer" in Anspruch nehmen. Doch das wollte die klagende Erbin hier nicht; ihr erschien lediglich der Freibetrag unangemessen niedrig im Vergleich zum Freibetrag von 400.000 Euro, der ihr bei der Ausübung des Wahlrechts zugestanden hätte. In einem ähnlichen Fall hatte das Gericht bereits den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht und daher auch dieser Erbin die Aussetzung der Vollziehung gewährt: Der Freibetrag von 2.000 Euro sei im Vergleich zu dem einem Inländer eingeräumten Freibetrag von 400.000 Euro unverhältnismäßig gering.


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