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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

Obwohl der Bundesfinanzhof seine Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit hat, ist er nicht von einer Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts überzeugt und hat daher eingetragenen Lebenspartnern vorerst keinen Splittingtarif gewährt.

Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren zur Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften geäußert. In beiden Beschlüssen hat der Bundesfinanzhof die Zusammenveranlagung im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung verweigert. Während im einen Beschluss allein formale Fehler des Klägers zur Ablehnung geführt haben, hat sich das Gericht im zweiten Beschluss zur Sache selbst geäußert. Auch wenn das geltende Recht verfassungsrechtlich zweifelhaft sei, ist der Bundesfinanzhof nicht von der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung überzeugt.

Die Betroffenen müssen also bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten und dann gegebenenfalls im Wege des Einspruchsverfahrens eine Zusammenveranlagung durchführen lassen. Auch das Bundesfinanzministerium hat sich noch einmal zu dem Thema geäußert. Demnach trägt es einen Beschluss der Steuerabteilungsleiter der Länder, Lebenspartnern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Ehegattensplitting zu gewähren, nicht mit und will stattdessen ebenfalls das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.


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