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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Das Finanzgericht Münster teilt die Meinung der Finanzverwaltung, dass während eines Kalenderjahres nicht von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode gewechsel werden darf - wenn auch aus anderem Grund.

Ein ansonsten inhaltlich einwandfreies Fahrtenbuch gilt nicht mehr als ordnungsgemäß, wenn es erst im laufenden Jahr begonnen wird, nachdem zuvor die 1 %-Regelung angewandt wurde. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der nach der Änderung seiner familiären Situation zur Fahrtenbuchmethode gewechselt hatte. Zwar stellt das Finanzgericht fest, dass es nicht an die Vorgabe der Finanzverwaltung gebunden ist, nach der während des Kalenderjahrs das Verfahren nicht gewechselt werden darf, aber die Richter sind auch der Auffassung, dass ein Fahrtenbuch für ein ganzes Kalenderjahr geführt werden muss, damit es als ordnungsgemäß gelten kann. Gegen das Urteil ist jetzt Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.


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