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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Übernachtungs- und Fahrtkosten von Lkw-Fahrern

Der Bundesfinanzhof gesteht Lkw-Fahrern eine angemessene Übernachtungspauschale zu und lässt Fahrtkosten zum Lkw-Abstellplatz des Arbeitgebers in tatsächlicher Höhe zum Abzug zu.

Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine seines Lkw, gelten dafür nicht die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen. Wenn keine Einzelnachweise vorliegen, sind stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Damit hat der Bundesfinanzhof der Klage eines Lkw-Fahrers stattgegeben, der für die Nutzung von Waschräumen, Parkplätzen und die Reinigung der Bettwäsche eine tägliche Übernachtungspauschale von 5 Euro in seiner Steuererklärung angesetzt hatte. Außerdem hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass weder der Lkw-Wechselplatz des Arbeitgebers noch der Lkw selbst als regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind. Damit kann der Fahrer die tatsächlichen Fahrtkosten für seine Fahrten zum Arbeitsplatz geltend machen und nicht nur die Entfernungspauschale.


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