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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Besteuerung von Scheingewinnen

Erleichterung bei der Besteuerung von Scheingewinnen: Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist jetzt Voraussetzung.

Die Gewinne eines Gesellschafters müssen versteuert werden, wenn sie ihm zugeflossen sind. Werden Gewinne "stehen" gelassen, so liegt rechtlich eine Novation vor, d.h. der Rechtsgrund der Forderung hat sich geändert, aus dem Gewinnauszahlungsanspruch ist eine sonstige Forderung des Gesellschafters, z.B. ein Darlehensanspruch geworden. In der Novation sieht die Rechtsprechung einen steuerbaren Zufluss, wenn der Schuldner leistungsbereit und leistungsfähig ist. Hieraus folgt, ist die Gesellschaft im Zeitpunkt des Zuflusses zahlungsunfähig, so ist kein Gewinn zu versteuern. Kommt es hierüber zum Streit, so trägt das Finanzamt nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Beweislast des Zuflusses. Diese Entscheidung ist wichtig für Kapitalanleger, die sich auf gewagte Spekulationsgeschäfte eingelassen haben und von ihrem Geld nichts mehr gesehen haben, das Finanzamt aber die ausgewiesenen Scheingewinne versteuern will.


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