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Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Pflicht zur Duldung einer Mobilfunksendeanlage

Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte müssen Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden.

Werden die gesetzlich festgelegten Grenzwerte - z.B. der Abstand der Sendeanlagen zu einem Wohnhaus - bei der Errichtung einer Mobilfunkantenne eingehalten, so müssen die Nachbarn deren Betrieb dulden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Nach Auffassung des Gerichts seien die Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen gesetzlich im Einzelnen geregelt. Diese Grenzwerte beruhen unter anderem auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission. Dass die gesetzlichen Schutzvorkehrungen unzulänglich wären, lasse sich derzeit nicht feststellen, denn es gebe keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und gesundheitlichen Beschwerden sprächen. Deshalb seien die gesetzlichen Grenzwerte bis auf weiteres zu beachten und anzuwenden, befand das Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 A 10382/01.OVG).

Im vorliegenden Fall wendete sich ein Nachbar, dessen Wohnhaus ungefähr 20 Meter neben der Funkübertragungsstelle steht, gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Feststation für das Funknetz D1. Der Kläger befürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog: So leide er schon jetzt, wenn er sich ganztags in seinem Haus aufhalte, an Herzrhythmusstörungen und an einem Tinitus. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, und auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht blieb der Kläger erfolglos. Im konkreten Fall waren die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten; der Abstand der Sendeanlage zum Wohnhaus des Klägers war sogar größer als gefordert.


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