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Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Ansparabschreibung für Standardsoftware

Auch im Handel erhältliche Standardsoftware ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine Ansparabschreibung und kein Investitionsabzugsbetrag möglich sind.

Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut, meint der Bundesfinanzhof. Das gilt auch für im Handel erhältliche Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Damit kann für Standardsoftware keine Ansparabschreibung gebildet werden, weil dies nur für materielle Wirtschaftsgüter möglich ist. Inzwischen wurde die Ansparabschreibung zwar durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, doch für den gilt dasselbe.


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