Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren

Anders als bei börsennotierten Aktien und Aktienfonds ist bei festverzinslichen Wertpapieren in der Regel keine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung möglich.

Nachdem die Teilwertabschreibung wegen einer Wertminderung auf Aktien und Aktienfonds mittlerweile geklärt ist, hat sich der Bundesfinanzhof nun mit festverzinslichen Wertpapieren auseinandergesetzt. Hier sei eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert der Papiere allein wegen gesunkener Kurse in der Regel nicht zulässig. Der gesunkene Kurs spiegele keine voraussichtlich dauernde Wertminderung wieder, sofern sich im Kurs nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung abbildet, denn die Papiere sind am Ende der Laufzeit schließlich mit ihrem Nennwert rückzahlbar. Dieses Teilwertabschreibungsverbot gilt auch dann, wenn die Wertpapiere nicht im Anlage-, sondern im Umlaufvermögen gehalten werden.


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