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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn

Auch wenn die ehemalige Konzernmutter nicht mehr zu den verbundenen Unternehmen zählt, sind Zuwendungen an die Arbeitnehmer keine Schenkung sondern Arbeitslohn.

Nachdem eine GmbH alle Anteile an einer Tochtergesellschaft verkauft hatte, zahlte sie mehreren Mitarbeitern der ehemaligen Tochtergesellschaft aus Anlass des Verkaufs einen Geldbetrag aus. Diese als Schenkung gedachte Zahlung wertete das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn und hat diese Ansicht vom Finanzgericht Düsseldorf bestätigt bekommen: Wären die Mitarbeiter nicht Arbeitnehmer der ehemaligen Tochtergesellschaft gewesen, hätten sie schließlich auch die Zuwendung nicht erhalten. Damit sei die Zahlung im weitesten Sinne ebenfalls ein Ergebnis der Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Damit können also auch die Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn gelten.


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