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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Familienangehörige in der Gesellschaft

Vereinbarungen mit Familienangehörigen müssen immer einem Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsverhältnisse oder andere Verträge handelt.

In Familienunternehmen sind häufig Familienangehörige tätig. Die Finanzverwaltung prüft, ob die vereinbarten Arbeitsbedingungen denen der anderen Beschäftigten im Betrieb entsprechen. Eine "Extrawurst" für Familienangehörige kann leicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Vereinbarungen mit nahen Angehörigen müssen immer in der Schriftform vorliegen. Andernfalls kann der Finanzamtsprüfer nicht den so genannten Fremdvergleich anstellen, in den alle Vergütungen und geldwerten Leistungen einzubeziehen sind.

Der Finanzamtsprüfer lässt sich alle Vereinbarungen mit nahen Angehörigen vorlegen, also auch Mietverträge und Darlehensverträge. Für Darlehensverträge wurde jetzt entschieden, dass diese einem Fremdvergleich nicht standhalten, wenn keine konkrete Rückzahlung des Darlehens vereinbart wurde und die Zinsen der Darlehensforderung zugeschlagen werden. Ein fremder Darlehensgeber hätte auf eine Auszahlung der Darlehenszinsen bestanden, er hätte auch keiner Regelung zugestimmt, bei der offen geblieben wäre, wann er sein Geld zurück erhält. Beim Abschluss derartiger Vereinbarungen müssen die Familieninteressen hinten anstehen.


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