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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Spitzensteuersatz ist kein Grund für eine Vorweganforderung

Das Finanzamt darf eine Steuererklärung nicht allein deswegen vorweg anfordern, weil der Steuerzahler mit seinem Einkommen voraussichtlich unter den Spitzensteuersatz fällt.

Wenn das Finanzamt die Steuererklärung eines Steuerzahlers im Rahmen einer Vorweganforderung früher anfordert, muss sie dies gut begründen können, denn die Vorweganforderung verlangt eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Nur weil ein Steuerzahler bisher den Spitzensteuersatz zahlen musste, darf das Finanzamt jedoch keine Steuererklärung vorweg anfordern. Diese Begründung sei eben gerade keine im Einzelfall begründete Ermessensentscheidung, meint das Finanzgericht Düsseldorf.


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