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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


325-Euro-Falle

Löhne für Aushilfskräfte können zu einer Falle bei Sozialversicherungsbeiträgen werden.

Zahlen Sie Ihren 325-Euro-Kräften monatlich den vollen Betrag aus, so können Sie eine böse Überraschung erleben. Stellt nämlich der Prüfer des Sozialversicherungsträgers fest, dass Sie Ihren anderen Mitarbeitern Weihnachts- und Urlaubsgeld zahlen, nicht aber Ihren Aushilfen, so werden die Prüfer die Auffassung vertreten, dass die Aushilfen hierauf einen Anspruch haben. Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Es kommt hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht nicht darauf an, ob die Zahlungen erfolgen. Sozialversicherungsbeiträge entstehen kraft Gesetzes, nicht kraft Vereinbarung. Die Folge ist, es fallen zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an, auch mit der Lohnsteuerfreiheit kann es dann vorbei sein. Es besteht nur eine Korrekturmöglichkeit: Die Aushilfen nehmen unbezahlten Urlaub. Diesen müssen die Aushilfen schriftlich beantragen. Das Urlaubsgesuch sollten Sie zur Personalakte nehmen.


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